Die ab dem 22.02.2021 geltende Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen untersagt im § 9 (1) grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc. Sie schafft aber neue Ausnahmen.
So fasst der Landessportbund NRW (LSB NRW) auf seiner Internetseite zusammen:
- a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit
Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der
sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder
Personengruppen, die (…) gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist
dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“
Das heißt:
• Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.
• Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder
mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
• Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportlerinnen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportlerinnen bzw. zwischen Einzelsportlerin und Einzelsportlerin ist ein
Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.
• Eine Anleitung einesr Einzelsportlerin durch einen Übungsleiterin oder Trainern ist möglich. • Beispiele (für die im FLVW organisierten Sportarten): Erlaubt: Lauftraining allein oder zu zweit mit festemr Partnerin, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu zweit mit einemr festen
Partnerin, Nicht erlaubt: Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden Partnerinnen.
Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu
beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der
Mindestabstände gewährleistet ist!
„Neuverordnung nicht für kreative Auslegung ausnutzen“
Der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) weist seine Vereine in diesem Fall
explizit darauf hin, dass die Öffnung für den Freizeitsport nicht zu einer kreativen Auslegung
für den Vereins- und Mannschaftssport führen dürfen. Eine falsche Ausnutzung und
Umsetzung könnte sich schädlich auf den weiteren Öffnungsprozess für den Sport auswirken.
Diszipliniertes und verantwortungsbewusstes Handeln ist weiterhin oberstes Gebot. Zudem
entscheiden die Kommunen vor Ort, ob sie die Platzanlagen freigeben.
Neu ist ferner die Ausdehnung auf die Landeskader, alle Sportartentypen und die
verbandszertifizierten Leistungszentren. In der CoronaSchVO heißt es: „[…] unter Beachtung
der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere
Arbeitsschutzrecht) zulässig sind:
… das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader
in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den
nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an
verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren …“
Nach unserem Kenntnisstand sind die Sportstätten in Herne und Castrop-Rauxel weiterhin für den Trainingsbetrieb der Mannschaftssportarten gesperrt.